Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit

Kurzübersicht über den Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag im Falle einer Pflegebedürftigkeit soll Pflegeempfänger und Angehöriger nicht nur finanziell entlasten, sondern auch einen unbürokratischen Weg darstellen um niederschwellige Angebote annehmen zu können. Der Entlastungsbetrag beträgt 125€ pro Monat und kann bei jedem Pflegegrad in Anspruch genommen werden.

Die Leistungen welche durch den Entlastungsbetrag finanziert werden können sind sehr breit gefächert. Sogar das Sparen des Entlastungsbetrages ist möglich, um zum Beispiel eine Kurzzeitpflege besser finanzieren zu können. Aber Näheres erfahren Sie in den weiteren Kapiteln und Abschnitten.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit bei Fragen uns auch persönlich zu kontaktieren, damit Sie und Ihr Angehöriger auch die Leistungen bekommen, die Ihnen zustehen.

Folgende Themen behandeln wir auf dieser Seite:

  • Rechtsgrundlage des Entlastungsbetrages
  • Voraussetzungen für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag
  • Antragsverfahren
  • Abrechnungsmöglichkeiten
  • Übersicht über die möglichen Leistungen

Rechtsgrundlage des Entlastungsbetrages

Der Entlastungsbetrag für pflegebedürftige Menschen wir im 11. Sozialgesetzbuch unter § 45b geregelt:

§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag

(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden. Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.

(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.

(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag sind sehr simple und schnell erklärt, da es nur zwei Kriterien zur Bewilligung gibt:

  • Es muss ein Pflegegrad zugeordnet worden sein

  • Die Versorgung muss in häuslicher Umgebung stattfinden

Dennoch möchte wir Ihnen beide Punkte nochmal etwas näher bringen, damit es nicht zu Missverständnissen kommt.

Ein Pflegegrad ist nicht automatisch vorhanden, wenn Sie glauben jetzt ist Pflege notwendig. Nein ein Pflegegrade, früher Pflegestufe wird durch ein Gutachten ermittelt. Dieses Gutachten wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung) oder medicproof (private Kranken- und Pflegeversicherung) erstellt. Mehr zum Pflegegutachten und Pflegegrad finden Sie hier.

Als zweiter Aspekt ist der Ort der Versorgung entscheidend. Findet die Pflege in einem Pflegeheim statt, also einer Einrichtung der stationären Pflege, haben sie keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Wenn jedoch die Versorgung im häuslichen Umfeld, zum Beispiel mit Hilfe einer Sozialstation oder Haushälterin, dann können Sie über den Entlastungsbetrag verfügen. Zwar nicht ganz frei, aber die Möglichkeiten sind wirklich vielfältig. Dazu kommen wir in einem späteren Kapitel. Wenn Sie mehr über die häusliche Pflege erfahren möchten, drücken sie hier.

Antragsverfahren

Für die Bewilligung des Entlastungsbetrages ist keine gesonderte Antragsstellung nötig. Wenn Sie sich sicher sind, dass Ihre gewählte Leistung mit dem Entlastungbetrag verrechnet werden kann, dann können Sie einfach die Rechnungen oder Quittungen bei der Pflegekasse einreichen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Wunschleistung auch finanziell übernommen wird, dann sprechen Sie bitte direkt mit Ihrer zuständigen Pflegekasse, damit keine Abrechnungsprobleme auftreten. Zur Abrechnung und den Möglichkeiten, wie man an sein Geld kommt, sprechen wir im nächsten Abschnitt.

 

Abrechnungsmöglichkeiten

Der Entlastungsbetrag kann auf zwei Wegen abgerechnet werden. Einerseits kann die pflegebedürftige Person eigenständig mit der Pflegekasse abrechnen und Nachweise für erbrachte Leistungen (Quittungen, Rechnungen) bei der Pflegekasse einreichen

oder

ein ambulanter Pflegedienst/Leistungserbringer rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, wenn die erbrachten Leistungen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können. Durch die einfache Abrechnung mittels Pflegedienst ist dieses Verfahren sehr beliebt. Jedoch ist eine sogenannte Abtretungserklärung nötig. Damit wird der Anspruch an den Leistungsanbieter abgetreten, so dass die Pflegekasse direkt mit den Leistungsanbietern zur Unterstützung im Alltag abrechnen kann. Welche Leistungen durch den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Übersicht möglicher Leistungen

Welche Leistungen nun konkret mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden können/dürfen, lässt sich nur begrenzt aus dem Gesetzestext ablesen. Deshalb haben wir für Sie eine Übersicht erstellt, welche Leistungen in den meisten Fällen von den Pflegekassen bewilligt werden. Wichtig: Es kommt zu Unterschieden in manchen Bundesländern, da hier oftmals individuelle Verträge zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern abgeschlossen werden.

Praxistipp: Sprechen Sie direkt mit der zuständigen Pflegekasse, ob das von Ihnen ausgewählte Betreuungs- oder Unterstützungsangebot mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden kann. Nur so können Sie Gewissheit bekommen, nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Nun aber zur groben Übersicht welche Entlastungsleistungen übernommen werden:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

  • Leistungen der Kurzzeitpflege

  • Verhinderungspflege

  • Leistungen zur Unterstützung im Haushalt (Einkäufe, Reinigung, etc.)

  • Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern (Arztbesuche, Unterstützung beim Besuch des Friedhofes, etc.)

  • Inanspruchnahme von Pflegebegleitern (Unterstützungsangebot für pflegende Angehörige)

Neben den Entlastungsleistungen gibt es auch Betreuungsleistungen, welche finanziert werden können:

  • Demenzgruppen

  • Kleingruppen-Betreuung

  • Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer (z.B. § 87 b SGB XI: Qualifizierte Betreuungskräfte

  • Begleitung der Angehörigen bei der Mobilisation (z.B. Kinästhetik)

  • Besuchsdienste

  • Freizeitgestaltung (Lesen, Gesellschaft, Kochen)

  • Angebote die zur Entlastung der Familie führen sollen

Bei den zusätzlichen Betreuungsleistungen werden häufig geschulte Ehrenamtliche (§ 45d SGB XI) eingesetzt. Diese sind manchmal an eine Sozialstation angegliedert oder bieten ihren Dienste selbstständig an. Mit dem Ehrenamtlichen können Sie Verträge schließen oder einfach Absprachen zur Betreuung treffen. Das ist allerdings von Bundesland zu Bundesland anders geregelt. Dieses Verfahren soll Ihnen bzw. dem Pflegebedürftigen die Inanspruchnahme der niedrigschwelligen Dienste erleichtern.

Ansparen des Entlatungsbetrages

Sie haben die Möglichkeit den Entlastungsbetrag auch anzusparen! Nein nicht in Aktien, Sparbücher oder andere Investitionen. Sie können den angesparten Betrag nur zweckgebunden verwenden. Also in die oben erwähnten Leistungen. Wenn Sie jedoch den Betrag nicht benötigen weil Sie zum Beispiel einen Urlaub planen, können Sie die angesparte Summe für die Bezahlung der Kurzzeitpflege nutzen. Vergessen Sie das bitte nicht, so können im Jahr bis zu 1500€ zusammen kommen.

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